Ich hatte die Vorsitzende des Prüfungsamtes des Institutes für Rehabilitationspädagogik nach der Untersagung den Film zur Premiere zu bringen, gebeten mir die Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung mitzuteilen.Nachdem die Vorsitzende des Prüfungsamts nun meinen „Fall“ von der Rechstabteilung prüfen lassen hat, antwortete sie mir folgendermaßen:
„Bezüglich Ihrer Vorstellung, Ihren Film, der Teil Ihrer Diplomarbeit ist, vor Abgabefrist der Arbeit zum 2. Januar 2008 einer Öffentlichkeit zu präsentieren, habe ich Rechtsauskunft eingeholt.
Da Sie nach § 25 (6) versichern müssen, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde, kann bei einer solchen Präsentation von einer Beeinflussung durch eine Diskussion ausgegangen werden.
Aus diesem Grunde können wir Ihnen keine Genehmigung der Vorabvorführung erteilen, es sei denn, Sie würden Ihre gesamte Diplomarbeit vor dem 2.1.2008 einreichen. Erst danach kann der Film gezeigt werden.“
Daraufhin habe ich mir nochmal meine Prüfungsordnung angeschaut. Im Paragraphen 25 (6) der Prüfungsordnung für den Studiengang Rehabilitationspädagogik heißt es:
„Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit-bei einer Gruppenarbeit einen entsprechen gekennzeichneten Anteil an der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegeben Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.“
So ist das also. Ziemlich absurd eigentlich. Oder?